Die Rechtsprechung der Menschen
§1 Die Entscheidungsgewalt liegt allein beim hohen Richter
§2 Ein Mörder sei für die Grausamkeit seiner Tat mit 10 Tagen Kerker bei Wasser und Brot zu bestrafen. Bei diesem Urteil kann keine Geldstrafe eingereicht werden.
§3 Ein Mörder, der in geistiger Unachtsamkeit oder in Gefühlsverwirrung die abscheuliche Tat beging, soll nur mit 6 Tagen Kerker bestraft werden. Jedoch kann gegen das Auferlegen einer Geldstrafe die Freiheit wieder erlangt werden.
Sämtliche Anklagepunkte werden somit fallen gelassen
§4 Wer tötet, ohne es zu wollen, sei für seine Leichtsinnigkeit mit 2 Tagen Pranger zu bestrafen, auf dass er das nächste Mal seinen Kopf benutzt. Das Brandmal des Narren sei ihm hinterher auf der Stirn einzubrennen.
§5 Wer andere verstümmelt, soll dieselbe Verstümmelung am eigenen Körper erfahren.
§6 Ein jeder, der andere angreift und verletzt, ist mit dem Pranger zu bestrafen.
§7 Wüstlinge und Sittenstrolche seien, so die Tat niemanden verletzte, mit einer Geldstrafe zu belegen.
§8 Ein Diebstahl sei mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auch wird das Gestohlene zurückgegeben. Kann man es nicht zurückgeben, so hat der Dieb mit einer demütigen Entschuldigung seine Schuld zu begleichen.
§9 Hehlerei sei mindestens mit dem Pranger zu bestrafen.
§10 Wer sich als Betrüger erweist, darf von da an auf alle Zeiten keinen Handel in der Stadt mehr betreiben und auch keiner anderen ehrbaren Tätigkeit mehr nachgehen.
§11 Ein Räuber sei mit Pranger und anschließender Verbannung mit nichts als einem Bettlergewand am Leib zu bestrafen.
§12 Wer einen Anderen einsperrt, sei mit dem Pranger zu bestrafen.
§13 Es steht dem hohen Richter frei, zusätzliche Strafen nach seinem Ermessen auszurufen.
Je nach schwere des Deliktes kann die richtende Person zwischen den nun aufgelisteten Bestrafungsmöglichkeiten wählen.
§2 Ein Mörder sei für die Grausamkeit seiner Tat mit 10 Tagen Kerker bei Wasser und Brot zu bestrafen. Bei diesem Urteil kann keine Geldstrafe eingereicht werden.
§3 Ein Mörder, der in geistiger Unachtsamkeit oder in Gefühlsverwirrung die abscheuliche Tat beging, soll nur mit 6 Tagen Kerker bestraft werden. Jedoch kann gegen das Auferlegen einer Geldstrafe die Freiheit wieder erlangt werden.
Sämtliche Anklagepunkte werden somit fallen gelassen
§4 Wer tötet, ohne es zu wollen, sei für seine Leichtsinnigkeit mit 2 Tagen Pranger zu bestrafen, auf dass er das nächste Mal seinen Kopf benutzt. Das Brandmal des Narren sei ihm hinterher auf der Stirn einzubrennen.
§5 Wer andere verstümmelt, soll dieselbe Verstümmelung am eigenen Körper erfahren.
§6 Ein jeder, der andere angreift und verletzt, ist mit dem Pranger zu bestrafen.
§7 Wüstlinge und Sittenstrolche seien, so die Tat niemanden verletzte, mit einer Geldstrafe zu belegen.
§8 Ein Diebstahl sei mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auch wird das Gestohlene zurückgegeben. Kann man es nicht zurückgeben, so hat der Dieb mit einer demütigen Entschuldigung seine Schuld zu begleichen.
§9 Hehlerei sei mindestens mit dem Pranger zu bestrafen.
§10 Wer sich als Betrüger erweist, darf von da an auf alle Zeiten keinen Handel in der Stadt mehr betreiben und auch keiner anderen ehrbaren Tätigkeit mehr nachgehen.
§11 Ein Räuber sei mit Pranger und anschließender Verbannung mit nichts als einem Bettlergewand am Leib zu bestrafen.
§12 Wer einen Anderen einsperrt, sei mit dem Pranger zu bestrafen.
§13 Es steht dem hohen Richter frei, zusätzliche Strafen nach seinem Ermessen auszurufen.
Je nach schwere des Deliktes kann die richtende Person zwischen den nun aufgelisteten Bestrafungsmöglichkeiten wählen.
- Verwarnung
- Geldstrafe
- Entziehung der Berufserlaubnis
- Entziehung des Rechtes auf Waffenbesitz
- Pranger
- Erklärung zum Gesetzlosen
- Freiheitsentzug
- Verbannung
- Tod